23. Sep 2011 |
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Die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr wird grundsätzlich ausgesprochen bei mindestens ausreichenden Leistungen im Allgemeinen und im Beruflichen Lernbereich. Im beruflichen Bereich darf die Gesamtnote nicht schlechter als 4,0 sein. Ein Ausgleich ist nicht möglich. Die Note fünf in einem der drei Fächer Mathematik, Englisch und Deutsch kann durch zwei befriedigende Leistungen in den anderen beiden Fächern oder durch eine mindestens gute Leistung in einem der beiden genannten Fächern oder einen mindestens guten Leistung im Berufsbildenden Bereich ausgeglichen werden. Eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach das allgemeinen Lernbereichs kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder dem Berufsbildenden Bereich ausgeglichen werden Achtung: Es können höchstens zwei mangelhafte Leistungen des allgemeinen Lernbereiches ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden. |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 23. September 2011 um 07:57 Uhr |









