Wer CDs kopiert oder Internet-Tauschbörsen nutzt, muss aufpassen: Ab Januar 2008 ist nicht mehr all das erlaubt, was zuvor legal war. Am 1. Januar 2008 tritt das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ in Kraft. Das bedeutet vor allem eine Verschärfung der Gesetze für Nutzer von Tauschbörsen. Aber auch alle, die CDs oder DVDs brennen und kopieren, müssen diese Gesetz beachten.
Quelle: Focus Online Digital
Das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft dient - wie bereits das erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - unter anderem der Umsetzung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Die EU-Richtlinie war nach deren Artikel 13 zwar bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber entschloss sich jedoch, zunächst die aus seiner Sicht weniger problematischen Vorgaben der EU-Richtlinie im 1. Korb "abzuarbeiten". Die Regelungen des 1. Korbs traten im September 2003, also nur mit relativ geringer Verspätung, in Kraft. Eine Übersicht zu den Regelungen des 1. Korbs finden Sie unter Urheberrechte in der Informationsgesellschaft. Mit dem nunmehr zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden 2. Korb werden kleine gesetzliche Anpassungen vorgenommen sowie Verträge über unbekannte Nutzungsarten ermöglicht und auch die Vergütungspflicht nach den §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu geregelt.
Quelle: Lehrer-Online
Der Branchenverband BITKOM weist darauf hin, dass eine Änderung im aktuellen Urheberrecht die Gesetzeslage noch einmal verschärft. Gerade kostenlose und offensichtlich rechtswidrige Inhalte können zu einer Verfolgung durch die Strafbehörden führen. Bieten Künstler jedoch ihre Werke hingegen kostenlos zu Werbezwecken an, bräuchten man keine Bedenken zu haben. Privatkopien von Original-CDs oder eigene Zusammenstellungen für Freunde seien jedoch auch weiterhin, unter bestimmten Bedingungen, zulässig.; z.B., wenn es bei geringen Stückzahlen bleibt.
Wer hingegen den Kopierschutz umgeht oder eine offensichtlich unrechtmäßige Kopie weiter vervielfältigt muss mit einer Verfolgung rechnen. Herkömmliche DVDs sind meist mit einem Kopierschutz versehen, bei noch nicht im Kino angelaufenen Filmen sei generell Vorsicht geboten. Vorsicht ist auch geboten, bei im Urlaub erworbenen DVD oder CDs. Die häufig echt wirkenden Raubkopien können vom Zoll ersatzlos beschlagnahmt werden. Wer selbst erstellte Urlaubsvideos mit kommerzieller Musik unterlegt und diese dann im Internet veröffentlicht, muss sich auch weiterhin an die GEMA wenden und die Rechte für das betreffende Musikstück erwerben. Diese Regelung gilt ebenfalls für selbst erstellte Podcasts oder Livestreams im Internet.
Websitebetreiber sollten außerdem darauf achten, keine Bilder zu verwenden, die von einer anderen Internetseite stammen. Auch bei Kartenausschnitten rät BITKOM zur Vorsicht: lieber eine selbst erstellten Skizze erstellen, um nicht mit den Interessen der Kartenverlage zu kollidieren.
Fazit: Eine Verschärfung im Urheberrecht führt ab Januar 2008 zu einer noch stärkeren Verfolgung von illegalen Film- und Musikdownloads.
Quelle: http://www.pcwelt.de/know-how/recht/141497/
Auswirkungen auf den schulischen Rechtsbereich
Kopien für den Unterrichtsgebrauch Die aus schulischer Sicht wichtigste Neuregelung betrifft § 53 Absatz 3 UrhG. Dieser gestattete zwar schon länger die Herstellung von Kopien (im Sinne von Ausdrucken, Abzügen) für den Unterrichtsgebrauch, soweit es sich um kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften handelt (ausführlich zu dieser Vorschrift unter Vervielfältigungen für Unterricht und Prüfungen). Dabei war bisher jedoch die Anzahl der erlaubten Kopien auf die Stärke des Klassenverbandes beschränkt und die Kopien durften nur in der Klasse ausgegeben werden. Ab dem 1. Januar 2008 erlaubt § 53 Absatz 3 UrhG eine Herstellung von Kopien zur Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl. Damit öffnet sich die Vorschrift neuen Formen schulischen Lernens und ermöglicht etwa auch die Herstellung von Kopien für eine an der Schule stattfindende Hausaufgabenbetreuung.
Allerdings war diese Verbesserung für die Schule mit einer bitteren Pille verbunden: Kopien aus Schulbüchern erfporderten nach dem neuen § 53 Absatz 3 Satz 2 UrhG stets einer Einwilligung des Verlages. Für die Praxis bedeutete dies: Solange keine Rahmenvereinbarungen zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der VG Wort zu diesem Punkt vorliegen, waren Kopien aus Schulbüchern ab dem 1. Januar 2008 nicht rechtens.
Diese Rahmenvereinbarungen liegen nun vor: http://www.teachersnews.net/artikel/nachrichten/unterricht/021803.php
www.schulbuchkopie.de bzw. zum Download einer Broschüre.
Zusammenfassen lässt sich die neue schulische Kopiersituation wohl so:
Lehrkräfte dürfen kopieren...
- bis zu 12 % eines jeden Werkes, jedoch maximal 20 Seiten. Das gilt wirklich für alle Werke, d.h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.
- ganze Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien).
Vollständig kopiert werden dürfen...
- alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen,
- sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) mit maximal 25 Seiten sowie
- Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,
Folgende Einschränkungen sind zu beachten...
- es muss auf den Kopien stets die Quelle angegeben werden (Buchtitel, Verlag und Autor),
- aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur höchstens in beschriebenen Umfang kopiert werden,
- zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail) ist nicht gestattet.
- Quelle: http://www.schulbuchkopie.de/neuenregeln.html
Fazit: Kopien aus Werken sind in einer eingeschränkten papierfreundlichen und digitalfeindlichen Form möglich. Sehen wir dies als Beitrag zur Renaissance der OHP-Folie.
Zitatrecht Die Vorschrift des § 51 UrhG gestattet es, bei der Schaffung eigener Werke ohne Einwilligung und Vergütung auf den geschützten Leistungen anderer aufzubauen. Dabei war bisher nach § 51 UrhG zwischen Kleinzitaten (Stellen eines Werkes), Großzitaten (gesamtes Werk) und Musikzitaten (einzelne Stellen eines Musikstückes) zu unterscheiden, wobei § 51 UrhG nach seinem Wortlaut Großzitate nur im Rahmen von selbstständigen wissenschaftlichen Werken erlaubte (näher dazu unter Zitatrecht). Allerdings ließ die Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift zum Beispiel das Zitat ganzer Bilder auch in nicht wissenschaftlichen Werken zu, wenn dies für die eigenen Erläuterungen des Zitierenden erforderlich war. Die Rechtsprechung erlaubte zudem auch Zitate aus Filmen und führte insgesamt dazu, dass die Grenzen zwischen den verschiedenen Zitatarten im Laufe der Zeit immer weiter verschwammen. Diese Rechtsentwicklung wird nun durch den Gesetzgeber nachvollzogen und § 51 UrhG fordert jetzt für ein rechtmäßig Zitat "nur" noch, dass bei der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines zitierten Werkes der Umfang der Zitierung auf das beschränkt wird, was für die Erläuterung der eigenen Ausführungen erforderlich ist. Die bisherige verbindliche Unterscheidung zwischen Kleinzitat, Großzitat und Musikzitat wird zu einem so genannten Regelbeispiel herabgestuft, das heißt die Aufzählung der erwähnten Zitate dient lediglich der näheren Erläuterung des Zitatrechts ohne dabei allerdings abschließend zu sein. Erstellt also beispielsweise eine Lehrkraft Unterrichtsmaterialen - und sind diese selbst als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen -, so können darin fremde Werke (Texte, Bilder, Internetinhalte usw.) stets soweit zitiert werden, wie sich die eigenen Ausführungen der Lehrkraft unmittelbar mit dem Inhalt des Zitats beschäftigen. Ob die Unterrichtsmaterialien dabei Teil zum Beispiel eines Buches sind oder auf Internetseiten verwendet werden, spielt keine Rolle.
Fazit: Keine strenge Trennung zwischen Klein-, Groß- und Musikzitat mehr.
Elektronische Verbreitung Die neue Vorschrift des § 52b UrhG gestattet die Wiedergabe ganzer Werken an elektronischen Leseplätzen, sofern sich diese Werke im Bestand einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, einem Museum oder einem ohne jeden wirtschaftlichen Hintergrund betriebenen Archiv befinden und keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen (so genannte On-the-Spot-Consultations). Allerdings dürfen gleichzeitig nicht mehr Exemplare elektronisch zugänglich gemacht werden, als sich im Bestand der genannten Einrichtungen befinden. Eine öffentliche Bibliothek, die zum Beispiel in ihrem Bestand zwei Exemplare eines Buches führt, darf also an PCs, Terminals usw. in ihrer Einrichtung stets gleichzeitig nur zwei Zugriffe auf die von ihr hergestellte elektronische Version dieses Buches gestatten. Ein Onlinezugriff auf die Werke von außen (etwa von zuhause) ist in keinem Fall erlaubt.Ob Schulbibliotheken als öffentlich zugängliche Bibliotheken im Sinne des § 52b UrhG angesehen werden können, ist umstritten und es muss insoweit die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. Allerdings hätte diese Rechtsunsicherheit leicht vermieden werden können. Denn die dem 2. Korb zugrunde liegende EU-Richtlinie hätte eine entsprechende Erweiterung der On-the-Spot-Consultations auf Schulbibliotheken ausdrücklich erlaubt. Schulen ist daher aus Rechtssicherheitsgründen bis zu einer Klärung der Rechtslage nicht zu raten, in ihrem Bestand befindliche Werke, etwa Bücher, in elektronischer Form an PC-Arbeitsplätzen in der Schulbibliothek für ihre Nutzer zugänglich zu machen.
Fazit: Ob § 52b auch für Schulbibliotheken gilt, ist sehr fraglich.
Kopienversand auf Bestellung Neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde auch die Vorschrift des § 53a UrhG, welche den Kopienversand auf Bestellung regelt. Danach dürfen einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kurze Auszüge aus Büchern durch öffentliche Bibliotheken per Post oder Fax an solche Besteller übermittelt werden, die unter die Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG fallen. Somit kann jedermann für private Zwecke entsprechende Kopien bestellen. Für Lehrkräfte gilt dies auch im Hinblick auf einen Gebrauch im Unterricht.
Eine Übermittlung von Kopien per E-Mail darf nur in Form einer Grafikdatei erfolgen und auch nur zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Lehrkräften dürfen somit grundsätzlich auch per E-Mail Kopien einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kurze Auszüge aus Büchern für den Gebrauch im Unterricht zugesendet werden. Allerdings gilt dies nur solange, wie keine offensichtlichen kommerziellen Onlineangebote bestehen, die zu angemessenen Bedingungen einen Abruf der Beiträge und Auszüge ermöglichen. Nach der Gesetzesbegründung zum 2. Korb ist ein kommerzielles Onlineangebot jedenfalls dann offensichtlich, wenn es in einer Datenbank aufgeführt ist, die von den Bibliotheken und Verlagen aufgrund einer Vereinbarung zentral administriert wird. Die Angemessenheit der Bedingungen ist nach der Gesetzesbegründung im Einzelfall unter Heranziehung dessen zu beurteilen, was im Geschäftsverkehr üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dabei soll zu den angemessenen Bedingungen auch die Gewährleistung eines dauerhaften, zuverlässigen Werkzugangs gehören und muss die Preisgestaltung so ausfallen, dass dem Nutzer ein Zugang nur zu den von ihm gewünschten Werken ermöglicht wird, ohne hierbei nicht benötigte Beiträge im Paket oder ein umfangreicheres Abonnement erwerben zu müssen.
Der Kopienversand auf Bestellung per E-Mail ist nur in engen Grenzen gestattet.
Quelle:Lehrer-Online
... und noch einige interessante Fundstellen: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Urheberrecht: Neue Broschüre von Schulen ans Netz (03/2010) Bildungsmedien aktuell: Das neue Fotokopieren in Schulen - was geht, was geht nicht? (Hg.: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland/VdS Bildungsmedien e. V.)

Urheberrecht (Linksammlung Bildungsserver Hessen) Ratgeber: Legal und kostenlos MP3s herunterladen (pcwelt.de) Medienrecht und Schule - Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten (Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, Dillingen) Medienwelten - Kritische Betrachtung zur Medienwirkung auf Kinder und Jugendliche (Bayerisches Staatsministerium f. Unterricht und Kultus) Plusminus: Archiv: Abzocke im Internet, teure Informationsfallen (www.daserste.de) Recht(s)sicher im Internet - Der Urheber hat Rechte! (Online-Kurs lo-net2)
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